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Zweiter Nachweis der Geflügelpest bei einem Wildvogel im Ortenaukreis 

Aufstallung entlang des Rheins angeordnet

Im Ortenaukreis ist bei einem weiteren Wildvogel das hochpathogene Aviäre Influenzavirus – auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt – des Subtyps H5N1 nachgewiesen worden. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat das positive Ergebnis nun bestätigt. Bei dem Tier handelt es sich um einen Schwan, der an einem Baggersee auf dem Gebiet der Gemeinde Neuried aufgefunden wurde. Es ist der zweite bestätigte Fall bei Wildvögeln im Ortenaukreis in dieser Vogelgrippe-Saison

Die Geflügelpest entwickelt sich in der aktuellen Saison bundesweit sehr dynamisch. Nach Bewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist das Risiko einer weiteren Ausbreitung insgesamt hoch. Das Landratsamt Ortenaukreis hat die Lage in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass das Infektionsrisiko durch die beiden positiven Wildvogelfunde vor Ort deutlich erhöht ist.
Zum Schutz der Geflügelbestände wird für die entlang des Rheins gelegenen Gemarkungen des Ortenaukreises ein Aufstallungsgebot angeordnet. Geflügel ist damit im Zeitraum von Freitag, 14. November 2025, bis vorläufig Donnerstag, 15. Januar 2026, in geschlossenen Ställen zu halten. Die risikoorientierte Anordnung berücksichtigt insbesondere größere Gewässer, darunter den Rhein sowie weitere größere Seen. Die entsprechende Allgemeinverfügung  ist auf der Internetseite des Ortenaukreises unter den Öffentlichen Bekanntmachungen abrufbar: www.ortenaukreis.de/Landkreis-Verwaltung/Bekanntmachungen.

Angesichts der ganzjährigen Feststellungen von Geflügelpestfällen in Europa im vergangenen Jahr kommt der konsequenten Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen besondere Bedeutung zu. Biosicherheit bedeutet, Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel – ausdrücklich auch Hobby- und Freizeithaltungen – wirksam vor einem Seucheneintrag zu schützen; hierzu sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet. In Auslauf- und Freilandhaltungen sind direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln strikt zu verhindern. Das Betreten von Haltungseinrichtungen hat ausschließlich mit stallspezifischer Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks zu erfolgen. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallbereiche ist eine gründliche Händereinigung mit Wasser und Seife vorzunehmen. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, sind so zu lagern, dass Wildvögel keinen Zugang haben. Die Fütterung bei Auslauf- oder Freilandhaltung hat ausschließlich im Stall zu erfolgen. Zur Tränkung ist Leitungswasser zu verwenden. Betriebsfremde Personen und Haustiere sind von den Stallungen fernzuhalten. Der Zukauf hat ausschließlich aus unverdächtiger, gesunder Herkunft zu erfolgen.

Für die allgemeine Bevölkerung wird das Ansteckungsrisiko nach derzeitigem Kenntnisstand als sehr gering eingeschätzt; in Deutschland sind bislang keine Infektionen beim Menschen bekannt geworden. Geschwächte, teilnahmslose oder anderweitig krank wirkende Wildvögel sollten nicht angefasst oder mitgenommen werden. Handelt es sich um wildlebendem, tote Wasservögel, Greifvögel oder Rabenvögel, ist der Fund unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt zu melden.

Eine aktuelle Übersicht über bestätigte Ausbrüche der Geflügelpest bei Wildvögeln und in Geflügelhaltungen stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Tierseucheninformationssystem bereit: https://tsis.fli.de/cadenza/

13.11.2025