Denkmalschutz - Denkmaleigenschaft klären
Allgemeine Informationen
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste. Über das Landratsamt kann die Denkmaleigenschaft eines Objektes geklärt werden.
Voraussetzungen
Zur Klärung der Denkmaleigenschaft benötigen sie ein berechtigtes Interesse, z.B sie sind Eigentümer.
Zuständige Stelle
Untere Denkmalschutzbehörde
Verfahrensablauf
Nach formloser Antragstellung i.d.R. per Mail klärt die untere Denkmalschutzbehörde ggfs. zusammen mit dem Landesamt für Denkmalpflege ob ein Objekt die Eigenschaft eines Kulturdenkmals hat. Dem Antragsteller wird das Ergebnis i.d.R. per Mail mitgeteilt.
Erforderliche Unterlagen
Für die Klärung der Denkmaleigenschaft eines Objektes benötigt das Landratsamt:
- Den ausgefüllten Vordruck "Klärung der Denkmaleigenschaft"
- einen Lageplan
- Objektfotos
jeweils in 2-facher Ausfertigung
Kosten
Es entstehen keine Kosten
Rechtsgrundlage
§ 1 u. 6 DSchG