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Arbeitsgelegenheiten (AGH)

Genehmigung von Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Sozialgesetzbuch II (SGB II)

Die vorrangige Zielsetzung von AGH ist die (Wieder-) Heranführung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie dienen insbesondere dazu, einerseits die „soziale“ Integration zu fördern als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen und damit die Chance zur Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Die Förderdauer beträgt in der Regel sechs Monate, kann jedoch in begründeten Fällen verlängert werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in AGH zugewiesen werden.
Die rechtlichen Regelungen zu AGH finden sich in § 16d SGB II. Die Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein.

Zusätzlichkeit

Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

Öffentliches Interesse

Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigen Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

Wettbewerbsneutralität

Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch ihre Entstehung verhindert wird.



Positivbeispiele