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Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Kostenerstattung sind in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich und in der Satzung des Ortenaukreises über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten definiert. In der Satzung sind unter anderem die Höhe des Eigenanteils, Erstattungsverfahren, Abgrenzung der Kosten und Mindestentfernungen geregelt.

Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht.