Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens EUR 48.300 Für bestimmte Berufe (sogenannte Engpassberufe) gilt ein Mindestgehalt von EUR 43.759,80 Dazu zählen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte, IT-Fachkräfte, Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik, Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtsfachkräfte, sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe sowie Lehrkräfte
- Das Mindestgehalt von EUR 43.759,80 gilt ebenfalls, sofern ein Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben wurde.
- Das Mindestgehalt von EUR 43.759,80 bei Engpassberufen, ansonsten EUR 48.300 gilt ebenfalls für Fachkräfte, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
- Das Mindestgehalt von EUR 43.759,80 gilt ebenfalls für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens dreijährige vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben
- einen deutschen,
- einen anerkannten ausländischen oder
- einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder
- ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer vorsieht, erfolgreich abgeschlossen oder
- eine mindestens dreijährige vergleichbare Berufserfahrung (gilt ausschließlich für IT-Spezialistinnen und - Spezialisten).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Berufe bestimmen, in denen eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene Qualifikation einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
- Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).