Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie
- sich beide nach der Steuerklasse IV besteuern lassen oder
- sich ein Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuern lassen oder
- ergänzend zu den Steuerklassen IV/IV das Faktorverfahren anwenden.
Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, so dass beide Ehegatten die Steuerklasse IV bekommen.
Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.