- Bei Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2023: 2. September 2024
- Bei Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2024: 31. Juli 2025
Sie können bei der zuständigen Stelle formlos beantragen, dass diese Fristen verlängert werden.
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2022 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wird bis zum 2. Juni 2025 verlängert.
- Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2020: 31. Dezember 2024
- Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2021: 31. Dezember 2025
- Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2022: 31. Dezember 2026
- Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2023: 31. Dezember 2027
Diese Fristen kann das Finanzamt nicht verlängern.
Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch, aber nicht authentifiziert übermitteln, geht sie beim Finanzamt erst mit Abgabe der von Ihnen unterschriebenen sogenannten komprimierten Steuererklärung ein. Nur die elektronische Übermittlung allein reicht in diesem Fall nicht aus.
Beachten Sie das vor allem bei der Antragsveranlagung. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist ein, ist das zu spät.