- in der Regel:
mit einer Frist von zwei Kalendermonaten; gerechnet von dem Monat an, in dem Sie Ihre Kündigung erklären. - bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitrags:
zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
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