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Inhalt
  • Es muss eine Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestehen. Bei den meisten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Arbeitslosen ist dieser Anspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung ist abgelaufen.
  • Sie müssen sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Behandlung befinden
  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2023: Stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, meldet sie oder er direkt die Daten elektronisch mit der sogenannten elektronischen Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (eAU) an die zuständige Krankenkasse. So ist gewährleistet, dass die Krankmeldung ab dem ersten Tag der Krankenkasse vorliegt. Sollte die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden können, müssen Sie den den von der Arztpraxis ausgestellten Ausdruck der Krankmeldung mit dem Hinweis "Zur Vorlage bei der Krankenkasse" in diesem Fall selbst bei Ihrer Krankenkasse unverzüglich einreichen.

Freiwillig versicherte Selbständige haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Durch Abgabe einer Wahlerklärung können Sie sich wahlweise mit Krankengeldanspruch während der Arbeitsunfähigkeit versichern. Zu den Krankengeldwahltarifen berät Sie Ihre Krankenkasse. Alternativ dazu lässt sich bei einer Versicherungsgesellschaft eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Auch Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf Krankengeld. Seit 1. Januar 2024 nimmt auch die Bundesagentur für Arbeit am eAU-Verfahren teil. Arbeitslosengeld-Beziehende müssen seit diesem Zeitpunkt keinen Papiernachweis mehr vorlegen. Für Bürgergeld-Beziehende ändert sich hingegen nichts. Sie reichen weiterhin die Papierausfertigung für den Arbeitgeber im Jobcenter ein.

Arbeitslosengeld II wird auch nach Ablauf der sechs Wochen ausbezahlt.