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Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert.

Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn

  • sie offenkundig ist oder
  • mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.

Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft

  • nicht nachgewiesen ist oder
  • der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde
  • die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.