Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert.
Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn
- sie offenkundig ist oder
- mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft
- nicht nachgewiesen ist oder
- der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde
- die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.