- wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung entweder nur nach dem Elternzeitgesetz oder nur nach dem Mutterschutzgesetz erfüllt sind: der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
- wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung gleichzeitig nach dem Elternzeitgesetz und nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen: das Regierungspräsidium
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