- wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld erfüllt sind: der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
- wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen: das Regierungspräsidium
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