Das Amt des Gewässerschutzbeauftragten dürfen Sie nur Beschäftigten übertragen, die die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
Die Beschäftigten können ihre Fachkunde auf zwei Arten nachweisen:
- durch einen abgeschlossenen Lehrgang (zum Beispiel bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) oder
- durch langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit den Anlagen.