Als Tierhalterin oder Tierhalter
- müssen Sie bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- müssen Sie die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- müssen Sie den Ausbruch der Tierseuche unverzüglich gemeldet haben,
- dürfen Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben (z.B. gegen Verfütterungsverbote von bestimmten Substanzen) und
- dürfen Sie zum Zeitpunkt des Kaufes der Tiere nicht gewusst haben, dass die Tiere mit Seuchenerregern infiziert sind.