Lohnsteueranmeldung
Anmeldung und Überweisung der Beträge an das Finanzamt müssen zu folgenden Terminen erfolgen:
- monatlich bis zum 10. des Folgemonats, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als EUR 5.000 betrug
- vierteljährlich bis zum 10. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats (zum Beispiel für das erste Kalendervierteljahr am 10. April), wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr über EUR 1.080, aber nicht mehr als EUR 5.000 betrug
- jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.080 betrug
Im Jahr der Betriebseröffnung ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer maßgebend, ausgehend vom Steuerbetrag im ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln.