- Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
- der Standesbeamte oder die Standesbeamtin des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk) und
- die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person erfolgte durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
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