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Die Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle Personen, die seit dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik zugezogen sind.

Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte je Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe. 25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit (Juni 2025) einer monatlichen Bruttoaltersrente von 983,00 EUR in den alten und neuen Bundesländern.

Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten. 40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.572,80 EUR in den alten und neuen Bundesländern. Eine Unterscheidung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) findet nicht mehr statt. Bei einem Wohnsitzwechsel von den alten in die neuen Bundesländer ergeben sich keine Änderungen in der Rentenhöhe.

Wichtig: Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Einem nicht deutschen Ehegatten oder Kindern aus dieser Ehe können daher keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.