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Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:

  • Sie haben einen Betrieb mit mindestens 20 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt
    Dies gilt auch für Arbeitgeber mit mehreren Betriebsteilen (z.B. Filialen), die für sich weniger, zusammen aber mehr als 20 Arbeitsplätze haben.
  • Sie beschäftigen weniger schwerbehinderte Menschen als vorgeschrieben ist. Für Betriebe und Behörden, die im Jahresdurchschnitt mindestens 60 Arbeitsplätze haben, gilt eine Beschäftigungsquote von fünf Prozent. Für Kleinbetriebe gibt es Sonderregelungen.