Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- zum Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder
- für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaußmaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen)