Eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen müssen Sie anzeigen.
Anzeigepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber
- der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
- des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Hinweis: Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, zum Beispiel in Steinbrüchen.