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Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen zum Beispiel in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die zuständige Behörde kann vom Alterserfordernis Ausnahmen zulassen. Hierfür müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. In Betracht kommen im Wesentlichen nur
    • Inhaberinnen und Inhaber eines Jagdscheins
    • Mitglieder von Schießsportvereinigungen
    • Vereinigungen, in denen die Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (zum Beispiel Modellraketen) zusammensetzen oder bearbeiten
  • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen für den Umgang mit
    • Explosivstoffen wie Schwarzpulver oder Nitrozellulosepulver
    • pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sowie für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) explizit aufgelisteten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 . Für das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb oder das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 entfällt der Nachweis der Fachkunde.
  • Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch: Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen vorlegen.(Der Bedürfnisnachweis entfällt bei der Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).
  • Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich können nur natürliche Personen sein.