Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte), dürfen Sie nur aufstellen in:
- Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Sie Getränke oder zubereitetes Essen zum Verzehr vor Ort anbieten, sofern diese der Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz unterfallen
- Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte), dürfen Sie darüber hinaus auch aufstellen auf:
- Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten
Sie dürfen beide Arten von Spielgeräten nicht aufstellen in:
- Trinkhallen,
- Speiseeiswirtschaften,
- Milchstuben,
- Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Prägung durch den Gastronomiebetrieb fehlt und stattdessen das Spiel an Geld- oder Warenspielgeräten im Vordergrund steht
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
- die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder
- die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden
Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen Sie darüber hinaus auch nicht aufstellen:
- in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen und
- auf Jahrmärkten oder Spezialmärkten
- in erlaubnisfreien Gastronomiebetrieben