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Voraussetzungen sind:

Als Sachverständiger oder Sachverständige einer Handwerkskammer kann in der Regel nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer

  • die persönliche Eignung besitzt,
  • die besondere Sachkunde einschließlich der notwendigen praktischen Erfahrung und der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweist (§ 36a GewO gilt entsprechend)
    Über die besondere Sachkunde verfügt die Person, die erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
  • über die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügt,
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstellung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bietet und
  • nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht.

Tipp: Weitere Bestellungsvoraussetzungen finden Sie in der Sachverständigenordnung der jeweiligen Handwerkskammer in Baden-Württemberg.