Das LKA kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn
- nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten,
- Sie zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändern oder
- Sie ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstalten.