Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen beziehungsweise gewährleisten, dass Sie in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß betreiben werden.
- Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Schaustellungen von Personen verstoßen üblicherweise gegen die guten Sitten, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition gelten z.B. Peepshows und Geschlechtsverkehr vor Publikum. - Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Entscheidend ist einerseits das Umfeld des Gewerbebetriebes. Üblicherweise sind solche Betriebe in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig. Außenstehende sollten nicht ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Andererseits kann ein Betrieb unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen ausgehen, z.B. Gerüche oder Lärm.