Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung
- Hochschulprüfungen abnehmen,
- Abschlussgrade (Bachelor, Master) verleihen und
- Zeugnisse erteilen.
Hinweis: Ausländische Bildungseinrichtungen ohne staatliche Anerkennung im Herkunftsstaat, die eine Niederlassung in Baden-Württemberg gründen möchten, müssen ebenfalls eine staatliche Anerkennung beantragen. Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten müssen keine Anerkennung beantragen. Hier ist jedoch die Anzeigepflicht nach § 72a LHG zu beachten.
Staatlich anerkannte Hochschulen müssen in ihrem Namen einen der folgenden Zusätze tragen:
- "staatlich anerkannte Hochschule"
- "staatliche anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften"
Hinweis: Als Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben Sie keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.