- ausgefülltes Antragsformular
- Begründung des Antrags und Darlegung der besonderen Sachkunde auf dem beantragten Sachgebiet
- Lebenslauf in Tabellenform
Neben den üblichen Angaben zur Person muss dieser eine genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung sowie der beruflichen Tätigkeit und insbesondere der Tätigkeit im Sachverständigenwesen enthalten. - Abschriften oder Kopien der Berufsabschlüsse und berufsbezogenen beziehungsweise sachgebietsbezogenen Qualifikationen (z.B. Diplome, Promotion)
- Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen
- Kopien von Teilnahmebestätigungen über erfolgte fachliche Fortbildung für das beantragte Sachgebiet und für die Sachverständigentätigkeit allgemein
- bei Bewerbern und Bewerberinnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis: eine Zustimmungs- und weitgehende Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Bitte fordern Sie dieses Formular gesondert an. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist zudem die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären. - aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- ein Passbild
- eine den besonderen Bestellungsvoraussetzungen für das beantragte Sachgebiet entsprechende Anzahl von selbst erstatteten Gutachten
Soweit keine besonderen Bestellungsvoraussetzungen bestehen, sollten regelmäßig wenigstens drei selbst erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet vorgelegt werden. - sonstige zum Nachweis der besonderen Sachkunde geeignete Unterlagen
- Adressen von in der Regel mindestens fünf Personen, die über Sie in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht Aussagen gegenüber der IHK machen können (Referenzengeber oder Referenzgeberin)
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK im Einzelfall weitere Dokumente anfordern. Diese müssen geeignet sein, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller oder Antragstellerin zu treffen.
Zusätzlich kann die IHK weitere Unterlagen bestimmen, die dem Antrag ebenfalls beizulegen sind. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen IHK.
Für Verfahren von Antragstellern und Antragstellerinnen mit Qualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.