- Für das beantragte Sachgebiet muss ein allgemeines öffentliches Bedürfnis an Sachverständigenleistungen bestehen.
- Sie müssen
- eine Niederlassung als Sachverständiger oder Sachverständige im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhalten,
- das 30. Lebensjahr vollendet haben (Höchstalter: 62 Jahre),
- erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten als auch andere Sachverständigenleistungen wie
- Beratungen,
- Überwachungen,
- Prüfungen,
- Erteilung von Bescheinigungen sowie
- schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten
- nachweisen,
- über die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügen,
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen bieten und
- einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts sowie die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen nachweisen.
- Es dürfen keine Bedenken gegen Ihre fachliche und persönliche Eignung bestehen.
Sachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten
Als Sachverständiger oder Sachverständige mit Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie unter folgenden Voraussetzungen öffentlich bestellt werden:
- Sie sind in einem dieser Staaten zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten berechtigt. (Die Sachverständigentätigkeiten muss dort Personen vorbehalten sein, die für dieses Sachgebiet eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben.)
- Sie sind zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger oder Sachverständige tätig gewesen und verfügen nachweislich über besondere Sachkunde.
Hinweis: Die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit auf dem beantragten Sachgebiet können wesentlich von den in Deutschland erforderlichen Voraussetzungen abweichen. Sie müssen in diesem Fall nach eigener Wahl entweder eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren.
Tipp: Weitere Bestellungsvoraussetzungen finden Sie in der Sachverständigenordnung der zuständigen IHK. Auch nähere Informationen zu Ihrem Sachgebiet teilt Ihnen diese gerne mit.