Sie
- sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" nach dem Ingenieurgesetz zu führen,
- waren als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten, praktisch tätig. Davon müssen Sie mindestens zwei Jahre lang bei Prüfungen mitgewirkt haben.
- besitzen die für die Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige in der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Sachkenntnisse und können diese durch ein Fachgutachten nachweisen und
- sind aufgrund Ihrer Persönlichkeit den Aufgaben eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen gewachsen und erfüllen diese unparteiisch und gewissenhaft.
Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie
- hinsichtlich Ihres Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
- vergleichbare Anforderungen wie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen mussten und
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.