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Unternehmereigenschaft

Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen dem Grunde nach alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind Sie Unternehmerin bzw. Unternehmer, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. In diesem Fall müssen Sie auf ihre Leistungen grundsätzlich Umsatzsteuer erheben. Ausnahmen bestehen aber zum Beispiel für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen (sogenannte Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG) oder falls für den jeweils ausgeführten Umsatz eine Steuerbefreiung gilt.

Gewerblich oder beruflich ist jede Tätigkeit, die auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.

Die Fähigkeit, Unternehmer oder Unternehmerin zu sein, besitzen demnach alle

  • natürlichen Personen (Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, zum Beispiel Einzelhändler, Handwerker, Vermieter),
  • juristische Personen (zum Beispiel AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und
  • Personenvereinigungen (zum Beispiel GbR, OHG, KG).

Kleinunternehmerregelung

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist eine gesetzlich vorgesehene Vereinfachungsregelung für Unternehmen mit nur geringen Umsätzen. Dabei werden die ausgeführten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Ihr Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 25.000 nicht überschritten haben und im laufenden Jahr EUR 100.000 nicht überschreiten. Wenn Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufgenommen haben, ist allein auf den tatsächlichen Umsatz des laufenden Jahres abzustellen. Für das Jahr der Gründung ist die Umsatzgrenze von EUR 25.000 maßgebend.

Überschreiten Ihre Umsätze die Grenzen von EUR 100.000 (beziehungsweise EUR 25.000 im Jahr der Gründung) ist die Kleinunternehmerregelung mit sofortiger Wirkung beendet. Ab dem Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, unterliegen Ihre Umsätze der Regelbesteuerung.

Wegen der Nichterhebung der Umsatzsteuer können Sie im Gegenzug allerdings auch keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen in Anspruch nehmen.

Hinweis: Falls Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen.