Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei diesen unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert (Abgeltungsteuer). Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.