- Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2022: 2. November 2023
- Bei Pflichtveranlagungen zur Einkommensteuer 2023: 2. September 2024
Diese Fristen kann das Finanzamt auf Antrag verlängern.
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2022 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wird bis zum 2. Juni 2025 verlängert.
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2020: 31. Dezember 2024
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2021: 31. Dezember 2025
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2022: 31. Dezember 2026
- Bei Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer 2023: 31. Dezember 2027
Ihre Steuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein, um einen fristgerechten Eingang beim Finanzamt zu gewährleisten.
Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht authentifiziert, das heißt ohne ELSTER-Zertifikat, elektronisch übermitteln, geht die Erklärung beim Finanzamt erst mit Abgabe der eigenhändig unterschriebenen komprimierten Steuererklärung ein. Die alleinige elektronische Übermittlung der Steuererklärung reicht in diesem Fall nicht aus. Dies ist besonders bei der Antragsveranlagung zu beachten. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist beim Finanzamt ein, gilt Ihr Antrag als verspätet.