- Die Ergänzungsschule besteht seit mindestens fünf Jahren.
Von dieser Frist kann abgesehen werden,- wenn eine bereits anerkannte Ergänzungsschule ausgebaut wird oder
- wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule eine weitere Ergänzungsschule derselben Schulart einrichtet.
- Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
- Es muss ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule bestehen. Das ist besonders dann der Fall, wenn
- entsprechende öffentliche Schulen nur deshalb nicht errichtet werden, weil bereits eine private Ergänzungsschule vorhanden ist oder
- die Schule in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dient.
Inhalt