Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
Von dieser Frist sind ausgenommen:- der Ausbau einer bereits staatlich anerkannten Ergänzungsschule
- die Errichtung einer weiteren Ergänzungsschule derselben Schulart durch den Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule
- Der Unterricht richtet sich nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan.
- Es besteht ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule.
Das trifft vor allem in folgenden Fällen zu:- Die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt sich nur durch das Vorhandensein der privaten Ergänzungsschule.
- Die Schule dient in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohl.