Die Aufhebung des Anspruchs auf ein sonderpägagogisches Bildungsangebot wird beantragt von :
- der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern oder
- den Eltern.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Antrag. Es benachrichtigt die Eltern schriftlich über das Ergebnis.