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  • Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates
  • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und
  • es ist für Sie nicht auf zumutbare Weise möglich, einen solchen zu beschaffen. Als zumutbar gilt dabei,
    • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes die Anträge auf Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen und an dem behördlichen Verfahren Ihres Herkunftslandes mitzuwirken,
    • die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen oder
    • die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen oder
  • Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemeinsam mit dem Reiseausweis erhalten sollen oder
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll oder
  • wenn Sie Asylbewerberin oder Asylbewerber sind, für die Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe dies erfordern oder eine unangemessene Härte vorliegen würde, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird und dadurch Ihr Asylverfahren nicht gefährdet wird.