Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
- Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
- Ausländische Tatopfer müssen sich zum Zeitpunkt der Tat rechtmäßig in Baden-Württemberg aufgehalten haben.
Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen
- Kranken- und Unfallversicherungen,
- die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz oder
- den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen in Hamburg (bei einem tätlichen Angriff durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs).