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Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt in der Regel nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
  • Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
  • Das Tatopfer hat zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg gewohnt.

Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen

  • Krankenkassen,
  • andere Sozialversicherungsträger,
  • die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz beziehungsweise nach dem Sozialgesetzbuch XIV oder
  • den Entschädigungsfonds nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter.