Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt in der Regel nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
- Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
- Das Tatopfer hat zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg gewohnt.
Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen
- Krankenkassen,
- andere Sozialversicherungsträger,
- die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz beziehungsweise nach dem Sozialgesetzbuch XIV oder
- den Entschädigungsfonds nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter.