Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen.
Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz anstreben, können Sie
- den Antrag selbst schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Familiengerichts stellen oder
- sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen.
Hinweis: Für eventuell anfallende Anwalts- und Gerichtskosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen wie hinreichende Erfolgsaussicht undBedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Hat die Polizei bereits einen Platzverweis gegen die gewalttätige Person ausgesprochen, können Sie diese Zeit nutzen, um eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen.