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  • Sie haben zum Zeitpunkt der Tat dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt mit der gewalttätigen Person geführt. Sie müssen selbst nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sein oder im Mietvertrag stehen.
  • Die gewalttätige Person hat Ihren Körper, Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung vorsätzlich und widerrechtlich verletzt.

Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen.
Die Wohnungsüberlassung kann dann nur erfolgen, wenn sie unbedingt erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Das kann auch der Fall sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.