Für das Opfer fallen im ersten Rechtszug in der Regel keine Gerichtskosten an.
Das Gericht kann aber Kosten auferlegen. Etwa, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.
Betreiben Sie die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Schutzanordnung können für Sie Kosten entstehen, wenn diese von der Antragsgegenerin oder vom Antragsgegner nicht eingetrieben werden können.
Sie können aber gegebenenfalls auch für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen.
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