Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn die Täterin oder der Täter
- vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt hat (zum Beispiel durch Gewaltanwendung),
- hiermit widerrechtlich gedroht hat,
- widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
- das Opfer widerrechtlich und vorsätzlich durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen oder auch durch Verfolgen über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, SMS) unzumutbar belästigt.
Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.