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Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind:  

  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  • Die schutzwürdigen Interessen von betroffenen Personen bleiben gewahrt.
  • Sie verwenden die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck.
  • Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.

Von einem berechtigten Interesse wird ausgegangen, wenn Behörden oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit einer Wertermittlung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung befasst sind.