Die Gemeinde ordnet das Umlegungsverfahren in eigener Verantwortung an. Die Umlegungsstelle führt die Umlegung durch.
Je nach Ort, in der die betroffenen Grundstücke liegen, kann die Umlegungsstelle sein:
- in einem Landkreis: die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt als untere Vermessungsbehörde
- in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung als untere Vermessungsbehörde
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die das Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinde durchführen.