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Die Gemeinde ordnet das Umlegungsverfahren in eigener Verantwortung an. Die Umlegungsstelle führt die Umlegung durch.

Je nach Ort, in der die betroffenen Grundstücke liegen, kann die Umlegungsstelle sein:

  • in einem Landkreis: die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt als untere Vermessungsbehörde
  • in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung als untere Vermessungsbehörde
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die das Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinde durchführen.