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Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge

  • über unbebaute oder bebaute Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts,
  • über Gebäude auf fremdem Grund und Boden (z.B. auf einem Pachtgelände), und
  • über grundstücksgleiche Rechte wie Sondernutzungsrechte und Erbbaurechte.

Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel

  • der Grundstückskauf,
  • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
  • der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück,
  • der mindestens 95 %ige (ab 01.07.2021 90% ige) Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und ab 01.07.2021 einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sowie
  • die Anteilsübertragung oder -vereinigung bei einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.