Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids, einlegen. Abweichend hiervon gilt im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren eine Frist von einer Woche für die Einlegung des Einspruchs.
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.