Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Dies ist in folgenden Fällen sinnvoll:
- Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
- überhaupt nicht,
- nicht in der geltend gemachten Höhe oder
- nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.