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  • die Meisterprüfung
    Haben Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt, werden Sie in die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer eingetragen:
    • mit dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
    • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk

Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung als

  • Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin beziehungsweise
  • Ingenieur oder Ingenieurin oder
  • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.

Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.