- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
- Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit (EU-Bescheinigung), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer. - Bescheinigung der Ausbildung
- durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder
- die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
- Belege darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein.
Hinweis: Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor
- einer zuständigen Behörde,
- einem Notar oder einer Notarin oder
- einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben.
Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.
Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung auffordern. Diese müssen öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen anfertigen.
Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.