Straßenbaubehörde (innerorts) ist
- bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
- für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
- für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
- bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
- Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (d. h. in den Ortsdurchfahrten) sein:
- bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
- bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.