Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:
- Für eine Erlaubnis zum Erbringen der Tatbestände § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bis 4 oder 11 KWG muss das Formblatt aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 verwendet werden
- Ansonsten können Sie den Antrag formlos stellen.
- Senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Stelle.
- Sie bekommen dann per Post Bescheid über die Entscheidung der BaFin