Ihr Unternehmen kann die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben.
Die mit den Tätigkeiten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausübt wird:
- Ausführung von Sprengarbeiten
- Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung
- Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften
- Abbrennen von Großfeuerwerken
- Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Die oben genannten Pflicht zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen ist.
Die Pflicht gilt auch nicht für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.
Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.